KSC GERMANIA 1896
Kegelclub aus Berlin-Spandau

Satzung

Satzung des KSC Germania 1896



§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR


1. Der Klub führt den Namen:
KSC Germania 1896,
wurde am 01.05.1896 gegründet und hat seinen Sitz in: Berlin - Spandau

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr



§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT


1. Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Klub ist die Förderung des Sports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen beim Kegeln

b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen

c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

3. Der Klub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Klubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Klubs fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN


Der Klub ist Mitglied im

a) VKS – Verein der Kegler von Spandau e.V.

b) zuständigen Spitzenverband des DKB



§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN


1. Die Farben des Klubs sind: Blau / Weiß

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.



§ 5 MITGLIEDSCHAFT


1. Der Klub führt als Mitglieder:

1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

2) Kinder (bis inkl. 13 Jahre)

3) Jugendliche (14 - 17 Jahre)

4) Ehrenmitglieder

2. Mitglied des Klubs kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Klub hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist zulässig ist. Die Frist beträgt 3 Monate;

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Klubbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Klub gegenüber nicht erfüllt hat;

c) durch Ausschlus bei klubschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung

bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich  die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Klub erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Klub. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest,



§ 6 ORGANE DES VEREINS


Die Organe des Klub sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand



§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG


1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mind. 1x im Jahr stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten

a) Bericht des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstands;

c) Neuwahl des Vorstands;

d) Bestätigung des Sport/Jugendwartes, der Sport/Jugendwartin, des Sport/Jugendsprechers, die von der Sport/Jugendversammlung gewählt sind;

e) Wahl von zwei Kassenprüfern;

f) Veranstaltungskalender;

g) Haushaltsvoranschlag;

h) Anträge;

i) Verschiedenes


5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Klubs es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.



§ 8 DER VORSTAND


1. Der Vorstand besteht aus:

der/dem 1. Vorsitzenden;

der/dem 2. Vorsitzenden;

dem/der Kassenwart/in,

dem/der Sportwart/in;

dem/der Jugendwart/in;

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Klubs berechtigt.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

(6) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.




§ 9 EIGENSTÄNDIGKEIT DER KLUBJUGEND


1. Zur Klubjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Klubjugendarbeit.

Die Klubjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

2. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.

Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.



§ 10 ORDNUNGEN


1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Klubs.

2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Klubjugend vorgelegte Jugendordnung.



§ 11 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG


(1) Für den Beschluss, den Klub aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Klubs oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Klubs zu gleichen Teilen an die verbleibenden Mitglieder,


alternativ

b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks.




Ort, Datum ..........................................................



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